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   OLG Stuttgart, 02.11.1981 - 3 Ws 150/81, 3 Ws 166/81   

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https://dejure.org/1981,4213
OLG Stuttgart, 02.11.1981 - 3 Ws 150/81, 3 Ws 166/81 (https://dejure.org/1981,4213)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.1981 - 3 Ws 150/81, 3 Ws 166/81 (https://dejure.org/1981,4213)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. November 1981 - 3 Ws 150/81, 3 Ws 166/81 (https://dejure.org/1981,4213)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 341
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, 287, 288 jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98

    Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs.

    Eine solche - grundsätzlich unanfechtbare - Auslagenentscheidung, die nicht begründet zu werden braucht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse schneller Erledigung von OWi-Sachen vom Betroffenen in aller Regel zu akzeptieren (zur seltenen Ausnahme der Anfechtbarkeit vgl. BVerfG NJW 1997, 46 ff.; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329).
  • OLG Dresden, 18.01.2002 - 4 Ws 53/01

    Aufhebung einer zweiten Rehabilitierungsentscheidung bei inhaltsgleicher

    a) Danach ergibt sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der bereits zuvor bejahten Rechtskraft als auch im Hinblick auf die Regelung des § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach das Gericht nicht einmal zur Abhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren befugt ist (zur Anwendbarkeit dieser Norm auf die befristete Beschwerde nach § 13 StrRehaG vgl. Bruns/Schröder/Tappert a.a.O. § 15 Nr. 4 und § 13 Nr. 41) die grundsätzliche Unabänderlichkeit der getroffenen und nicht rechtzeitig angefochtenen Entscheidung (OLG Stuttgart MDR 1982, 341; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 112 a).

    Ein solcher wird in der Rechtsprechung zum Teil anerkannt in Fällen, in denen dem Beschluss durch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen der Boden völlig entzogen worden und grobes prozessuales Unrecht entstanden ist, das anders nicht geheilt werden kann (BGH NJW 1951, 771; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Köln NJW 1981, 2208; OLG Schleswig NJW 1978, 1016).

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